§ 106 StGBNötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans(1) Wer
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
§ 106 StGBNötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans(1) Wer
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |