§

Art 316 StGBEG

Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz

(1) § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) gelten auch für früher begangene Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfolgung und Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes am 6. August 1969 noch nicht verjährt waren.

(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.


Art 309Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
Art 310Bekanntgabe der Verurteilung
Art 311Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger und besonders Verpflichtete
Art 312Gerichtsverfassung und Strafverfahren
Art 313Noch nicht vollstreckte Strafen
Art 314Überleitung der Vollstreckung
Art 315Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten
Art 315aVollstreckungs- und Verfolgungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten; Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten
Art 315bStrafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten
Art 315cAnpassung der Strafdrohungen
Art 316Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz
Art 316aÜbergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz
Art 316bÜbergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
Art 316cÜbergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz
Art 316dÜbergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
Art 316eÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
Art 316fÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
Art 316gÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Art 316hÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Art 316iÜbergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
Art 316jÜbergangsvorschrift zum Jahressteuergesetz 2020