§ 52 TabStVProbenentnahme im Rahmen der SteueraufsichtDie mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von:
|
§ 52 TabStVProbenentnahme im Rahmen der SteueraufsichtDie mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von:
|