§

§ 53 TabStV

Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend.