§ 65 TAppVAnrechnung von Studienzeiten und Prüfungen(1) Auf Studienzeiten werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. (3) (weggefallen) (4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag. |