§ 3 TeleGebVHöhe der Gebühr(1) Die Gebühr beträgt für
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfordern grundsätzlich jeweils einen erfolgreichen Testdurchlauf. Für jeden gescheiterten Testdurchlauf kann entsprechend dem angefallenen Prüfaufwand eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden. (3) Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit bis auf 25 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Mindestsatzes ermäßigt werden. (4) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. (5) Die Höhe der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren wird regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, vom Bundesministerium für Gesundheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst. |