§ 137n UrhGÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden. |
§ 137n UrhGÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden. |