§ 137q UrhGÜbergangsregelung zur Verlegerbeteiligung§ 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten. |
§ 137q UrhGÜbergangsregelung zur Verlegerbeteiligung§ 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten. |