§ 137o UrhGÜbergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden. |
§ 137o UrhGÜbergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden. |