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§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Ausschluss einer Erschwerniszulage |
§ 2a | Teilzeitbeschäftigung |
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§ 3 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 4 | Höhe und Berechnung der Zulage |
§ 4a | Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit |
§ 5 | Ausschluss der Zulage |
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§ 7 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 8 | Höhe der Zulage |
§ 9 | Berechnung der Zulage |
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§ 10 | Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition |
§ 11 | Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler |
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§ 12 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 13 | Höhe der Zulage |
§ 14 | Berechnung der Zulage |
§ 15 | Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes |
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§ 16 | Zulage für Klimaerprobung |
§ 16a | Zulage für Unterdruckkammerdienst |
§ 16b | Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr |
§ 16c | Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg |
§ 17 | Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen |
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§ 17a | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 17b | Höhe der Zulage |
§ 17c | Ausschluss der Zulage |
§ 17d | Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit |
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§ 18 | Entstehen des Anspruchs |
§ 19 | Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit |
§ 21 | Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege |
§ 21a | Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten |
§ 22 | Zulage für besondere Einsätze |
§ 22a | Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal |
§ 23 | Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen |
§ 23a | Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts |
§ 23d | Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe |
§ 23e | Zulage für Minentaucher |
§ 23f | Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes |
§ 23g | Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst |
§ 23h | Zulage für Fallschirmspringer |
§ 23i | Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst |
§ 23j | Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
§ 23k | Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen |
§ 23l | Zulage für Bergführer |
§ 23m | Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr |
§ 23n | Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
§ 23o | Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr |
§ 23p | Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr |
§ 23q | Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung |
§ 23r | Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien |
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§ 24 | Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen |