Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (SolvV)
Eingangsformel | |
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§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Anträge und Anzeigen |
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§ 3 | Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen |
§ 4 | Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder der Nichteinhaltung der Anforderungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen |
§ 5 | Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze |
§ 6 | Aufsichtliches Benchmarking interner Ansätze |
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§ 7 | IRB-Ansatz-Eignungsprüfungen für interne Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle |
§ 8 | Zeitraum für die Umsetzung des IRB-Ansatzes |
§ 9 | Anforderungen an die Umsetzung des IRB-Ansatzes |
§ 10 | IRB-Ansatz-Schwellen; aufsichtlicher Referenzpunkt |
§ 11 | Berechnung des Abdeckungsgrads |
§ 12 | Im Zähler für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende IRB-Ansatz-Positionen |
§ 13 | Im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende Positionen; Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad |
§ 14 | Auslaufender Geschäftsbereich; Neugeschäft; zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft |
§ 15 | Dauerhafte Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes für steuererhebende Kirchen und Religionsgesellschaften |
§ 16 | Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug |
§ 17 | Berücksichtigungsfähige Arten von Beteiligungen für die Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes bis 31. Dezember 2017 |
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§ 18 | IMM-Eignungsprüfung |
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§ 19 | Eignungsprüfungen für interne Einstufungsverfahren |
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§ 20 | AMA-Eignungsprüfung |
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§ 21 | Interne Modelle-Eignungsprüfung |
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§ 22 | Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien |
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§ 23 | Prozentsätze für die Kapitalquoten |
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§ 24 | Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden |
§ 25 | Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Gewinnen aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden |
§ 26 | Prozentsätze für die Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital |
§ 27 | Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minderheitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital |
§ 28 | Faktoren für die Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital sowie Ergänzungskapital |
§ 29 | Prozentsätze für Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
§ 30 | Prozentsatz für die Anpassung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
§ 31 | Prozentsätze für die Begrenzung der unter Bestandsschutz fallenden Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals nach Artikel 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
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§ 32 | Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes |
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§ 33 | Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer |
§ 34 | Veröffentlichung der Quote |
§ 35 | Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten |
§ 36 | Maßgebliche Risikopositionen |
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§ 36a | Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken |
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§ 37 | Maximal ausschüttungsfähiger Betrag |
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§ 38 | Übergangsvorschriften |
§ 39 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |