§ 28 AgrStatGBerichtszeit
Der Berichtszeitraum ist für - 1.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 6 und 9 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,
- 2.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 und 14 sowie nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 und 11: das Kalenderjahr 2019,
- 3.
- das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2: die Monate März 2019 bis Februar 2020,
- 4.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f sowie nach Absatz 2 Nummer 8 und 9: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,
- 5.
- das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 11: das Kalenderjahr 2020,
- 6.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 12 und 16: die Kalenderjahre 2018 bis 2020,
- 7.
- die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,
- 8.
- das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: das laufende Wirtschaftsjahr.
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9 Buchstabe c sowie nach Absatz 2 Nummer 7 ist der 1. März 2020. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 und 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
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