§

§ 23 AktGEG

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung

(1) § 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes in der ab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist ab dem 1. Juli 2010 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 5. August 2009 geschlossen wurden. Ist die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aus einer vor dem 5. August 2009 geschlossenen Vereinbarung zur Gewährung einer Versicherung ohne Selbstbehalt im Sinne des § 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes verpflichtet, so darf sie diese Verpflichtung erfüllen.

(2) § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist nicht auf Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden, die ihr Mandat am 5. August 2009 bereits innehatten.

(3) § 120 Absatz 4 und § 193 des Aktiengesetzes in der ab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf Beschlüsse anzuwenden, die in Hauptversammlungen gefasst werden, die nach dem 5. August 2009 einberufen werden.


§ 13Übergangsvorschrift zu § 175 und § 337 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes
§ 14Übergangsvorschrift zu § 171 Abs. 2, 3 und § 173 Abs. 1 des Aktiengesetzes
§ 15Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes
§ 16Übergangsvorschrift zu § 123 Abs. 2, 3 und § 125 Abs. 2 des Aktiengesetzes
§ 17Übergangsvorschrift zu § 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
§ 18Übergangsvorschrift zu den §§ 37 und 39 des Aktiengesetzes
§ 19Übergangsvorschrift zu § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 des Aktiengesetzes
§ 20Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
§ 21Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen
§ 22Unternehmensverträge
§ 23Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
§ 24Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
§ 25Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 26Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 26aErgänzung fortgeführter Firmen
§ 26bÄnderung der Satzung
§ 26cÜbergangsfristen
§ 26dÜbergangsregelung für Verschmelzungen
§ 26eÜbergangsregelung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 26fÜbergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
§ 26gÜbergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz