§

§ 26g AktGEG

Übergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen, bleiben die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des Aktiengesetzes in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.


§ 23Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
§ 24Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
§ 25Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 26Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 26aErgänzung fortgeführter Firmen
§ 26bÄnderung der Satzung
§ 26cÜbergangsfristen
§ 26dÜbergangsregelung für Verschmelzungen
§ 26eÜbergangsregelung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 26fÜbergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
§ 26gÜbergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 26hÜbergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016
§ 26iÜbergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 26jÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
§ 26kÜbergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
§ 26lÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 27Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 28
§ 28aTreuhandanstalt