§ 260 AO 1977Angabe des SchuldgrundesIm Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. |
§ 260 AO 1977Angabe des SchuldgrundesIm Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. |