§

§ 31 AwSV

Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager

(1) Bei Fass- und Gebindelagern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, die

1.
gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder
2.
gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Beschädigung, im Freien auch gegen Witterungseinflüsse, geschützt sind.

(2) Fass- und Gebindelager müssen über eine Rückhalteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen, das sich abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wie folgt bestimmt:

Maßgebendes Volumen (Vges)

der Anlage in Kubikmetern
Rückhaltevolumen
10010 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses> 100 1 0003 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter> 1 0002 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter

(3) Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2 eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.


§ 22Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
§ 23Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
§ 24Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
§ 25Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
§ 26Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
§ 27Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
§ 28Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
§ 29Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
§ 30Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
§ 31Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
§ 32Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
§ 33Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
§ 34Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
§ 35Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
§ 36Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
§ 37Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
§ 38Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
§ 39Gefährdungsstufen von Anlagen
§ 40Anzeigepflicht