§ 431 BGBMehrere Schuldner einer unteilbaren LeistungSchulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner. |
§ 431 BGBMehrere Schuldner einer unteilbaren LeistungSchulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner. |