§ 29 BinSchStrEVBewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird. |