§

§ 29 BinSchStrEV

Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.
entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über die Benutzung der Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
2.
entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder
3.
entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.


§ 19Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren
§ 20Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
§ 21Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 22Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände
§ 23Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen
§ 24Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 25Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt
§ 26Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser
§ 27Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis
§ 28Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt
§ 29Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen
§ 30Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten
§ 31Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote
§ 32Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen
§ 33Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle
§ 34Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote
§ 35Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen
§ 36Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern
§ 37Aufhebung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften
§ 38Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften