§

§ 24 BinSchStrEV

Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.
entgegen § 8.15 Nummer 3
a)
das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Verbot, einen Schubverband zu schleppen,
b)
das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, mit einem Schubverband zu schleppen,
c)
das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,
d)
die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters oder
e)
das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene Gebot über das Versehen der Spitze eines Schubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit Ankern nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses oder diese eingehalten wird oder werden,
2.
entgegen § 8.15 Nummer 4 die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
3.
entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 12.26 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
4.
entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
5.
entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
6.
entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
7.
entgegen § 8.15 Nummer 3 die in § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen Gebote über die Kupplungen eines Schubverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
8.
entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder
9.
entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 20.14 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1.
entgegen § 8.15 Nummer 10 die Fortbewegung eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl
a)
das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Verbot, einen Schubverband zu schleppen,
b)
das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, mit einem Schubverband zu schleppen,
c)
das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,
d)
die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters,
e)
das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene Gebot über das Versehen der Spitze eines Schubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit Ankern nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder
f)
die in § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen Gebote über die Kupplungen eines Schubverbandes
nicht eingehalten wird oder werden oder
2.
entgegen § 8.15 Nummer 11 die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, obwohl die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nicht eingehalten werden.


§ 14Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 15Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen
§ 16Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen
§ 17Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen
§ 18Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden
§ 19Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren
§ 20Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
§ 21Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 22Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände
§ 23Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen
§ 24Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 25Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt
§ 26Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser
§ 27Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis
§ 28Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt
§ 29Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen
§ 30Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten
§ 31Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote
§ 32Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen
§ 33Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle
§ 34Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote