§ 19 BinSchStrEVBewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person - 1.
- entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.23 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote über das Verhalten von Fähren im Verkehr nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 2.
- entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 17.22 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder
- 3.
- entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
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