§

§ 19 BinSchStrEV

Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.
entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.23 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote über das Verhalten von Fähren im Verkehr nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
2.
entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 17.22 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder
3.
entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.


§ 9Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen
§ 10Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile
§ 11Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen
§ 12Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte
§ 13Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr
§ 14Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 15Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen
§ 16Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen
§ 17Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen
§ 18Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden
§ 19Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren
§ 20Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
§ 21Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 22Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände
§ 23Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen
§ 24Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 25Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt
§ 26Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser
§ 27Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis
§ 28Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt
§ 29Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen