§ 19 BOKraft 1975Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und AusrüstungsgegenständenZeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird. |
§ 19 BOKraft 1975Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und AusrüstungsgegenständenZeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird. |