§

§ 3a EEV

Ermittlung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach § 3. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach § 3 Absatz 1 Satz 4 bei der Ermittlung der EEG-Umlage nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen.