§ 4 EEVBeweislastIst die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 oder § 3a streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. |
§ 4 EEVBeweislastIst die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 oder § 3a streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. |