§

§ 9 EEV

Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen

(1) Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Kennnummer,
2.
das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,
3.
die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
4.
den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,
5.
den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie
6.
Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang
a)
für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
b)
für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

1.
thermische Leistung,
2.
Nutzung der Wärme,
3.
unterer Heizwert,
4.
prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung,
5.
Menge an Primärenergieeinsparung,
6.
gesamte Primärenergieeinsparung,
7.
erzeugte CO2-Emissionen,
8.
eingesparte CO2-Emissionen,
9.
Nutzwärme aus KWK,
10.
elektrischer Wirkungsgrad,
11.
thermischer Wirkungsgrad und
12.
Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde.