§

§ 5a EEV

Veröffentlichung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Im Übrigen ist § 5 entsprechend anzuwenden.