§

§ 17 FahrlG

Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis

(1) Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbstständigen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Fahrschulerlaubnisklassen A, BE, CE oder DE erteilt. Im Übrigen ist § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.


§ 8Fahrlehrerprüfung
§ 9Anwärterbefugnis
§ 10Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis
§ 11Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit
§ 12Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung
§ 13Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
§ 14Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
§ 15Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
§ 16Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
§ 17Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
§ 18Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
§ 19Gemeinschaftsfahrschule
§ 20Kooperation
§ 21Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
§ 22Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 23Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 24Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 25Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
§ 26Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 27Zweigstellen