§ 33 HebGPflichten der Studierenden(1) Die studierende Person hat sich zu bemühen, die in § 9 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Studienziel zu erreichen. (2) Die studierende Person ist insbesondere verpflichtet,
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§ 33 HebGPflichten der Studierenden(1) Die studierende Person hat sich zu bemühen, die in § 9 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Studienziel zu erreichen. (2) Die studierende Person ist insbesondere verpflichtet,
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