§ 21 KWKG 2020Zuschlagzahlungen für KältenetzeDie §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden. |
§ 21 KWKG 2020Zuschlagzahlungen für KältenetzeDie §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden. |