§ 13 MühGetreiWiTechAusbVPrüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung
(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1.
- Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbeitenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von Zwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren,
- 2.
- Arbeitspläne zu erstellen,
- 3.
- Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe zu beschreiben,
- 4.
- fachbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 5.
- Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen zu erläutern,
- 6.
- Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,
- 7.
- Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie
- 8.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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