§ 16 MühGetreiWiTechAusbVInhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Agrarlager auf
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. |