§ 1a MntDAIVVDVAllgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-PandemieVon den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist. |