§ 20 RechPensVVerbindlichkeiten gegenüber LebensversicherungsunternehmenIm Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Verbindlichkeiten auszuweisen. |