§ 28 RechPensVSonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: - 1.
- die Zinsen auf angesammelte Überschussanteile,
- 2.
- die Direktgutschrift von Überschussanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden,
- 3.
- die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.
Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
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