§ 24 RechPensVSonstige pensionsfonds- technische Erträge für eigene Rechnung
Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: - 1.
- die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern
- a)
- zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen,
- b)
- nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen,
- 2.
- die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb.
Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
|