§ 133b SGB 12Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung§ 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die
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§ 133b SGB 12Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung§ 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die
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