§

§ 123 SGB 4

Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen

§ 85 Absatz 3c Satz 2 findet nur Anwendung, soweit Versicherungsträger nach dem 30. Juni 2020 eine Einrichtung gründen oder erwerben, sich an einer Einrichtung beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung erhöhen; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Einrichtungen dürfen weitergeführt werden.


§ 114Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
§ 116Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben
§ 116aÜbergangsregelung zur Beitragshaftung
§ 117Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
§ 118Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
§ 120Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
§ 121Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen
§ 123Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen
§ 124Übergangsregelung für das Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld
§ 125Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
§ 127Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
§ 128Außerordentliche Hemmung der Verjährung
§ 129Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
§ 130Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren
§ 131Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren
§ 133Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1046) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -