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§ 124 SGB 4

Übergangsregelung für das Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld

Bis zum 31. Dezember 2021 kann die Datenstelle der Rentenversicherung in geeigneten Fällen an Pilotprojekten gemäß § 28 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes mitwirken. Die hierdurch entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Das Nähere zur Mitwirkung und zum Kostenerstattungsverfahren regelt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Einzelvereinbarungen mit den Projektverantwortlichen.


§ 114Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
§ 116Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben
§ 116aÜbergangsregelung zur Beitragshaftung
§ 117Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
§ 118Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
§ 120Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
§ 121Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen
§ 123Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen
§ 124Übergangsregelung für das Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld
§ 125Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
§ 127Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
§ 128Außerordentliche Hemmung der Verjährung
§ 129Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
§ 130Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren
§ 131Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren
§ 133Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1046) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -