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§
§ 79a StGB
Ruhen
Die Verjährung ruht,
1.
solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
solange dem Verurteilten
a)
Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b)
Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
c)
Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
bewilligt ist,
3.
solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 77d
Zurücknahme des Antrags
§ 77e
Ermächtigung und Strafverlangen
§ 78
Verjährungsfrist
§ 78a
Beginn
§ 78b
Ruhen
§ 78c
Unterbrechung
§ 79
Verjährungsfrist
§ 79a
Ruhen
§ 79b
Verlängerung
§ 80a
Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
§ 81
Hochverrat gegen den Bund
§ 82
Hochverrat gegen ein Land
§ 83
Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens