§ 27 StUGMitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen(1) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von
(2) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, dass sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für
(3) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, dass sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat es dies von sich aus dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mitzuteilen. (4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen. |