§

§ 24 StUG

Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften

(1) Für die Verwendung der Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen. § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Straftaten nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 handelt.

(2) Das Bundesarchiv gibt auf Anforderung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln, heraus. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden.


§ 15Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 16Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 17Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 18Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
§ 19Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
§ 20Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
§ 21Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
§ 22Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
§ 23Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
§ 24Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
§ 25Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste
§ 26Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen
§ 27Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
§ 29Zweckbindung
§ 30Benachrichtigung von der Übermittlung
§ 31Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesarchivs auf Antrag von Behörden
§ 32Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung
§ 32aBenachrichtigung