§ 1 TierSchNutztVAnwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
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§ 1 TierSchNutztVAnwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
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