§
Zollverordnung (ZollV)

Eingangsformel
§ 1Warenverkehr über den Bodensee
§ 2Zollstraßen
§ 3Zollflugplätze
§ 4Zollandungsplätze, Verkehrsgebote und -beschränkungen
§ 4aZollzeichen bei Wasserfahrzeugen
§ 5Beförderungspflicht
§ 6Gestellungsbefreiung im Postverkehr
§ 7Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft
§ 8Form der Gestellungsmitteilung
§ 8aTeilnahme an der elektronischen Datenübermittlung
§ 9Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
§ 10Unterlagen zur Zollwertanmeldung
§ 11Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit
§ 13
§ 14Mund- und Schiffsvorrat
§ 15Speisewagenvorräte
§ 16Bordvorräte der Luftfahrzeuge
§ 17Diplomaten- und Konsulargut
§ 18Ausstattung drittländischer Dienststellen
§ 19Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge
§ 20Betriebsstoffe für Schiffe
§ 21Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge
§ 22
§ 23Kleinbeträge
§ 24Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)
§ 25Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden
§ 26Umfriedung und Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I
§ 27Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
§ 28Halte- und Bordezeichen
§ 29Pauschalierte Abgabensätze
§ 29aMündliche Mitteilung des Abgabenbetrages
§ 29bMitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
§ 30Steuerordnungswidrigkeiten
§ 31Inkrafttreten
Anlage 1(zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3)Küstengebiet
Anlage 2Zollzeichen
Anlage 3(zu § 28)Halte- und Bordezeichen