§
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (SaatV)

§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 2aZertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation
§ 3Anerkennungsstelle
§ 4Antrag
§ 5Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
§ 6Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes
§ 6aBesondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
§ 7Feldbestandsprüfung
§ 8Mängel des Feldbestandes
§ 9Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
§ 10Wiederholungsbesichtigung
§ 11Probenahme
§ 12Beschaffenheitsprüfung
§ 13Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung
§ 14Bescheid
§ 15Erneute Beschaffenheitsprüfung
§ 16Nachprüfung
§ 17Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
§ 18Rücknahme der Anerkennung
§ 19Gestattung des Inverkehrbringens
§ 20Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
§ 20aBesondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
§ 21Nachkontrolle
§ 22Gestattung des Inverkehrbringens
§ 23Anforderungen an die Beschaffenheit
§ 24Zulassungsverfahren
§ 25Bescheid
§ 26Gestattung des Inverkehrbringens
§ 27Antrag, Probenahme
§ 28Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer
§ 28aGenehmigung durch das Bundessortenamt
§ 29Etikett
§ 30Aufdrucketikett
§ 30aPflanzenpass
§ 31Einleger
§ 32Angabe einer Saatgutbehandlung
§ 33Angaben in besonderen Fällen
§ 34Verschließung
§ 35Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen
§ 36Verpacken nach Probenahme
§ 37Wiederverschließung
§ 38Schließung bei Standardsaatgut
§ 39Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung
§ 40Kleinpackungen
§ 41Antrag für eine Kennnummer
§ 42Abgabe an Letztverbraucher
§ 43Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen
§ 44Grundvorschrift
§ 45Zertifikat
§ 46Kennzeichnung
§ 47Kennzeichnung in besonderen Fällen
§ 48Verschließung, Wiederverschließung
§ 48aÜbergangsvorschrift
§ 49(Inkrafttreten)
Anlage 1(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut
Anlage 2(zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1)Anforderungen an den Feldbestand
Anlage 3(zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2)Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes
Anlage 3a(zu § 6a Absatz 1 und 2)Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
Anlage 3b(zu § 20a)Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
Anlage 4(zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5)Größe der Partien und Proben
Anlage 5(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)Angaben auf dem Etikett und dem Einleger
Anlage 6(zu §§ 40 und 42 Abs. 1)Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung
Anlage 7(zu § 45 Abs. 1)
Anlage 8(zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3)Etiketten und Einleger