§

§ 17 StUG

Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe

(1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen gilt § 16 Absatz 1, 3 und 5 entsprechend.

(2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die das Auffinden der Informationen ermöglichen.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde gegenüber dem Bundesarchiv erklärt, dass eine Auskunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses unterbleiben muss.


§ 9Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen
§ 10Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst
§ 11Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv
§ 12Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes
§ 13Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 15Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 16Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 17Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 18Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
§ 19Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
§ 20Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
§ 21Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
§ 22Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
§ 23Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
§ 24Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
§ 25Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste
§ 26Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen