§

§ 3.09 BinSchStrO

Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)

1.
An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:
a)
bei Nacht:
aa)
außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08

Nummer 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses

muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach

Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt

werden;
bb)
statt des Hecklichts nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c ein

gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender

Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen

werden kann.
Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voranfährt; der Vorspann muss die Lichter ebenfalls führen.
b)
bei Tag:



einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen – letztere an den äußeren Enden – eingefasst ist; der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist. 4Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voran fährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen.
2.
Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:
a)
bei Nacht:



ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten

Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als

die Seitenlichter gesetzt werden;
b)
bei Tag:



den Zylinder nach Nummer 1 Buchstabe b.
Das Gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3.
Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:
a)
bei Nacht:



ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht; dieses muss

nach hinten und kann nach den Seiten durch eine Mattglasscheibe abgeblendet werden;
b)
bei Tag:



einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er

von allen Seiten sichtbar ist.
Das Gleiche gilt für geschleppte Schwimmkörper oder geschleppte schwimmende Anlagen. Wenn jedoch
a)
eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muss

sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf

der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte des Fahrzeugs;


b)
eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits

verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle

nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.
4.
Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:
a)
das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
b)
das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c; bilden mehr

als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluss des

Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses

Licht zu führen.
Bilden ein oder mehrere Kleinfahrzeuge den Schluss eines Verbandes, bleiben sie bei Anwendung der Vorschriften dieser Nummer unberücksichtigt.
5.
Auf einer Reede braucht ein Schleppverband, der aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge besteht, die Tagbezeichnung nach den Nummern 1 bis 4 nicht zu führen.
6.
Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppt, und nicht für ein geschlepptes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.


§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3: Bild 1)
§ 3.02Lichter und Signalleuchten
§ 3.03Flaggen, Tafeln und Wimpel
§ 3.04Zylinder, Bälle und Kegel
§ 3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
§ 3.06
§ 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
§ 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)
§ 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
§ 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
§ 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)
§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)
§ 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
§ 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
§ 3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)
§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
§ 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
§ 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
§ 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)