§ 101 SVGÜbergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung - 1.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1150 000 Euro,
- 2.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1100 000 Euro,
- 3.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 240 000 Euro,
- 4.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 320 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 63e entsprechend.
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