§

§ 94c SVG

Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten

Ist ein Soldat im Ruhestand erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehaltes gewahrt. Tritt der Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 94b Absatz 1 und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.


§ 91aBegrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
§ 91bBußgeldvorschrift
§ 92Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 92aÜbergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 92bVerteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
§ 92cVerteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 93Benennung eines Kontos
§ 94Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 94aAnwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 94bRuhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
§ 94cErneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
§ 95Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
§ 96Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
§ 96aÜbergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
§ 97Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 98Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
§ 98aÜbergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
§ 99Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 100Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 101Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 102Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes