Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG)
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§ 1 | Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes |
§ 2 | Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes |
§ 3 | Rechte des Einzelnen |
§ 4 | Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen |
§ 5 | Besondere Verwendungsverbote |
§ 6 | Begriffsbestimmungen |
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§ 7 | Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten |
§ 8 | Herausgabepflicht öffentlicher Stellen |
§ 9 | Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen |
§ 10 | Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst |
§ 11 | Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv |
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§ 12 | Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes |
§ 13 | Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe |
§ 15 | Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe |
§ 16 | Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe |
§ 17 | Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe |
§ 18 | Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften |
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§ 19 | Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften |
§ 20 | Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen |
§ 21 | Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen |
§ 22 | Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse |
§ 23 | Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr |
§ 24 | Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften |
§ 25 | Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste |
§ 26 | Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen |
§ 27 | Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen |
§ 29 | Zweckbindung |
§ 30 | Benachrichtigung von der Übermittlung |
§ 31 | Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesarchivs auf Antrag von Behörden |
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§ 32 | Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung |
§ 32a | Benachrichtigung |
§ 33 | Verfahren |
§ 34 | Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film |
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§ 37a | Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes |
§ 38 | Landesbeauftragte |
§ 39 | Beratungsgremium |
§ 40 | Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen |
§ 41 | Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag |
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§ 42a | Gerichtsstand |
§ 43 | Vorrang dieses Gesetzes |
§ 44 | Strafvorschriften |
§ 45 | Bußgeldvorschriften |
§ 46a | Einschränkung von Grundrechten |
§ 47 | Übergangsregelung |
§ 48 | Evaluierung |