§

§ 12 BinSchStrEV

Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4.01 Nummer 3 ein vorgeschriebenes Schallzeichen
a)
von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet, oder
b)
bei einem Schleppverband von einem anderen Fahrzeug als dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes gibt oder
2.
entgegen § 4.03 Nummer 1
a)
ein anderes als die vorgesehenen Schallzeichen gebraucht oder
b)
ein Schallzeichen unter Umständen gebraucht, für die es nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.
entgegen § 4.01 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass ein vorgeschriebenes Schallzeichen in der in § 4.01 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, vorgeschriebenen Art und Weise abgegeben wird,
2.
entgegen § 4.02 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass ein nach § 4.02 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 6 vorgeschriebenes Schallzeichen gegeben wird,
3.
entgegen § 4.05 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage nur in der in § 4.05 Nummer 1 Satz 2 oder 3, Nummer 2 Satz 2 oder 3, Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, oder Nummer 3 Satz 3, Nummer 4 oder 5 Satz 1 vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden,
4.
entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff die Vorschriften über den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 15.23 Satz 1 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
5.
entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 17.23 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
6.
entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 25.23 Nummer 3 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
7.
entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
8.
entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 23.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
9.
entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 24.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
10.
entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 25.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
11.
entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk nach § 26.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
12.
entgegen § 4.06 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in § 4.06 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Anforderungen benutzt wird,
13.
entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
14.
entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät mit der maximalen Leistung sendet,
15.
entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb ist,
16.
entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen, oder
17.
entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.
entgegen § 4.05 Nummer 8 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmende Anlage der Vorschrift nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 entsprechen,
2.
entgegen § 4.05 Nummer 8 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass sein Fahrzeug mit den nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist,
3.
entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug
a)
mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
b)
in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder
c)
in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,
4.
entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht,
5.
entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass die in § 4.07 Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt unverzüglich und vollständig übermittelt oder die in § 4.07 Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden oder
6.
entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe b in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage nicht auf Empfang schaltet.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1.
entgegen § 4.05 Nummer 9 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit den nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist,
2.
entgegen § 4.05 Nummer 9 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnet oder zulässt, obwohl dessen oder deren Sprechfunkanlagen nicht der Vorschrift nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 entsprechen oder nicht gemäß den Vorschriften nach § 4.05 Nummer 1 Satz 2 betrieben werden,
3.
entgegen § 4.06 Nummer 4 Buchstabe a die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder eines Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus nicht mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.06 Nummer 1 Satz 2 ausgerüstet ist,
4.
entgegen § 4.06 Nummer 4 Buchstabe b die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einer geeigneten Person nach § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b besetzt ist,
5.
entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl das Fahrzeug
a)
nicht mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
b)
in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder
c)
in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder
6.
entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl das Inland AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht.


§ 3Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer
§ 4Auflagen
§ 5Bewehrung der allgemeinen Vorschriften
§ 6Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum
§ 7Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung
§ 8Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten
§ 9Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen
§ 10Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile
§ 11Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen
§ 12Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte
§ 13Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr
§ 14Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 15Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen
§ 16Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen
§ 17Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen
§ 18Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden
§ 19Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren
§ 20Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
§ 21Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 22Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände