§

§ 14 BinSchStrEV

Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.02 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Buchstabe b oder Nummer 3, § 6.02a Nummer 1, 2 oder 3 Satz 1 oder 2, Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 5 Satz 1 oder 2 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.
entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,
2.
entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe e die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 22.24 Nummer 1, 2, 4 oder 6 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder
3.
entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe d die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 23.24 Nummer 1, 2 oder 4 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden.


§ 5Bewehrung der allgemeinen Vorschriften
§ 6Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum
§ 7Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung
§ 8Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten
§ 9Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen
§ 10Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile
§ 11Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen
§ 12Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte
§ 13Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr
§ 14Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 15Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen
§ 16Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen
§ 17Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen
§ 18Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden
§ 19Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren
§ 20Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
§ 21Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 22Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände
§ 23Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen
§ 24Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern